Novellierung der 12. BImSchV
Neue Störfallverordnung - Änderungen des Anhangs 1
Noch nicht alle Unternehmen haben sich mit den zum Anfang des Jahres
in Kraft getretenen Änderungen auseinandergesetzt.
Sowohl schon von der Störfallverordnung betroffene als auch bislang nicht von der Störfallverordnung betroffene Unternehmen sollten die neue Stoffliste samt Mengenschwellen in Anhang 1 der Störfallverordnung auf etwaige neue Anforderungen prüfen. Auch sollten die neuen, unmittelbar greifenden Informationspflichten aller von der Störfallverordnung betroffenen Betreiber gegenüber der Öffentlichkeit berücksichtigt werden.
Betroffene Unternehmen sollten die
Übergangsvorschriften in § 20 Störfallverordnung prüfen, wie z. B. zeitlich
befristete Anzeigepflichten (z. B. Anzeigepflicht, auch wenn sich durch die
neue Störfallverordnung nichts geändert hat).
Verpassen Sie keine relevanten Änderungen, lassen Sie uns gemeinsam Ihre Organisation rechtssicherer gestalten! Info hier-->










