Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

  • By DID24477
  • 01 Jun, 2015

Seit dem 01.06.2015 gültig

Eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft. Neben einem neuen Titel erhält die Verordnung mehr Rechtssicherheit und eine bessere Anbindung an andere Vorschriften.

Die bisherige Betriebssicherheitsverordnung wurde im Jahr 2002 erlassen und seitdem kaum verändert. Auch aus diesem Grund enthält die Neufassung der Verordnung nicht nur neue Inhalte, sondern auch eine neue Struktur und sprachliche Aufbereitung.
Zum ersten Mal werden auch psychische Belastungen und ergonomische Gesichtspunkte in die Verordnung aufgenommen.

    • Der Geltungsbereich der Gefährdungsbeurteilung wird auch auf überwachungsbedürftige Anlagen ausgeweitet, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind.
    • Die Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Änderung bei binnenmarktkonformen Arbeitsmitteln entfällt.
    • Die materiellen Anforderungen werden nun als Schutzziele formuliert und gelten gleichermaßen für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel.
    • Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber über Nachrüstmaßnahmen entscheiden.
    • Es entfallen die Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln.
    • Ein neuer Anhang 3 enthält konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel. 
    • Der Arbeitgeber oder Betreiber erhält erweiterte Möglichkeiten, besonders prüfpflichtige Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen.
    • Die Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG werden rechtlich einwandfrei formuliert.
    • Eine Prüfplakette für Aufzüge wird eingeführt.
    • Die Aufzeichnungen über Prüfungen können in Zukunft auch elektronisch erfolgen.
    • Der Arbeitgeber kann bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit geringer Gefährdung bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen.
    • Besondere Anforderungen sollen der Verringerung psychischer Belastungen und der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung dienen.
    • Die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz erfolgt nun ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.
    • Eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz.
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